Satzung

 Des Vereins „Heimathafen Aasee e. V.“

 

Der Verein „Heimathafen Aasee e.V“ setzt sich für die Schaffung neuer Wohnmöglichkeiten ein, die insbesondere auf die Bedürfnisse geistig- und mehrfach behinderter Menschen ausgerichtet ist. Der Verein initiiert und unterstützt den Aufbau einer Einrichtung, die größtmögliche Selbstbestimmung in sozialer Integration und gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht. Diese Möglichkeit soll vor Ort möglichst zentrumsnah erschaffen werden. Wir begleiten eine Wohngemeinschaft von jungen Erwachsenen, die langfristig auf ganzheitliche Inklusion und Integration in einem „normalen“ Wohnumfeld ausgelegt ist.

 

 

 § 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Heimathafen Aasee e.V.“. Er ist ein Zusammenschluss von Eltern und Freunden geistig behinderter Menschen. 1. Der Sitz des Vereins ist Tecklenburg 2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Steinfurt eingetragen

 

 § 2  Aufgabe und Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Gründung, Unterstützung und Begleitung einer Einrichtung, in der Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aller Altersstufen in ihrem jeweiligen Lebensbereich integriert leben und wohnen können. Dazu gehört insbesondere:,

 

-       Die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum in zentraler Wohnlage

 

-       Die Beschaffung von Mitteln zum Aufbau und Ausbau der angestrebten Einrichtung

 

-       Die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Betreuung, Pflege, Förderung, Bildung und Erholung von den Bewohnern

 

Nachdem der Wohnraum geschaffen wurde, wird für die Betreuung der Bewohner mit kompetenten   und qualifizierten Partnern kooperiert. Das DRK Ibbenbüren begleitet die Gruppe bereits.

 

§ 3 Mittel des Vereins

 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

             -           Geld und Sachspenden

 

              -           Öffentliche Zuschüsse

 

-           Erträge aus Sammlungen und Aktivitäten

 

-           Sonstige Zuwendungen

 

Es können Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich und mit den Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes zu vereinbaren sind.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person durch Vorlage einer schriftlichen Aufnahmeerklärung werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet

 

-       bei Verlust der Rechtspersönlichkeit

 

-       durch schriftliche Austrittserklärung

 

-       durch Ausschluss

 

Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt

 

-       durch Tod

 

-       durch freiwilligen Austritt

 

-       durch Ausschluss aus dem Verein

 

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

-       die Mitgliederversammlung

 

-       der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere

 

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Änderung der Satzung
  • die Änderung der Zweckbestimmung des Vereins
  • die Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen, sie muss jedoch mindestens jährlich im ersten Kalendervierteljahr abgehalten werden. In dieser Versammlung erfolgt die Rechenschaftsdarlegung nach §11. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Anträge für die Tagesordnung können bis 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich gestellt werden. Dringlichkeitsanträge können noch vor Annahme der Tagesordnung gestellt und angenommen werden, wenn sich eine einfache Mehrheit dafür entscheidet. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder der Zweckbestimmung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten. Auf Verlangen eines Mitglieds muss eine Abstimmung geheim durchgeführt werden.

 

§ 10 Vorstand und Geschäftsführung

 

1.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, und einem Kassenwart.

 

2.    Der Vorstand im Sinne des BGB§ 26 ist der 1. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

3.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderweitig geregelt sind.

 

4.    Der Vorstand tagt bei Bedarf.

 

5.    Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei der drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Leiter der Vorstandssitzung unterschrieben      

 

§11 Arbeitsausschüsse

 

Zur Vorbereitung wichtiger Beschlüsse oder Ausarbeitung von Fachkonzepten im Sinne der Zweckbindung des Vereins können insbesondere in der Aufbauphase zur Erfüllung der gestellten Vereinsaufgaben Arbeitsausschüsse gebildet werden. Die Ergebnisse der Arbeitsausschüsse werden dem Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

§12 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Die jährliche Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, die die Kasse und Rechnungsführung für das laufende Geschäftsjahr zu prüfen hat und der Mitgliederversammlung des Vereins gegenüber verantwortlich ist. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Über die erfolgte Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen und in der im ersten Kalendervierteljahr stattfindenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

 

§13 Vermögensänderung

 

Der Verein behält sich vor, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt das gesamte Vereinsvermögen an eine Stiftung zu übertragen, welche denselben Zwecke und Aufgaben des Vereins verfolgt. Dafür ist zunächst eine entsprechende Änderung der Vermögensbindung notwendig und danach ist die Auflösung des Vereins zu beschließen. Über eine Vermögensänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit der in §9 festgelegten Stimmenmehrheit.

 

§14 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in §9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das DRK Kreisverband Ibbenbüren, der es unmittelbar und ausschließlich für die Behindertenbetreuung zu verwenden hat.

 

§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte, Pflichten und Streitfälle ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand das Amtsgericht Tecklenburg.

 

§16 Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorstehende Satzung tritt mit Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 01.06.2015 mit gleichem Datum in Kraft.

 

§ 17 Haftung des Vereins 

 

Der Verein, seine Organe und seine Beauftragten haften den Mitgliedern gegenüber für Schäden aller Art in ihrem Wirkungsbereich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.